EU-Nährwerttabelle und nährwertbezogene Angaben – Was bedeuten die Nährstoffe?

EU-Nährwerttabelle und nährwertbezogene Angaben - Was bedeuten die Nährstoffe?
Lebensmittelsicherheit-Qualität-Regulierung

Paolo Di Bona

Experte für Lebensmittelkennzeichnung, Rechtsvorschriften, Spezialist für Lebensmittelsicherheit

Teilen Sie es:

Die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen Kennzeichnung

Die Nährwerttabelle ist in der EU seit dem 13. Dezember 2016 auf (fast) allen Lebensmitteln vorgeschrieben. Bis zu diesem Tag konnte eine Nährwerttabelle nur dann auf einem Lebensmitteletikett erscheinen, wenn eine nährwertbezogene Angabe (z. B. „Eiweißquelle“, „fettarm“ usw.) auf dem Etikett selbst stand.

Eine standardisierte Nährwerttabelle ist der Meilenstein einer korrekten Kommunikation mit den Verbrauchern, da sie eine nahezu einheitliche Darstellung der Nährwerte eines bestimmten Lebensmittels bietet. Unter diesem Gesichtspunkt ist es zwingend erforderlich, alle Nährstoffe in der gleichen Reihenfolge aufzuführen, um den Verbrauchern die Suche nach relevanten Informationen so einfach wie möglich zu machen. 

Auch hier gilt: Wenn die Lebensmittelindustrie eine nährwertbezogene Angabe verwendet, muss sie genaue Angaben machen. Der Lebensmittelhersteller kann eine typische Angabe über einen Nährstoff nur dann verwenden, wenn er in einer bestimmten Menge vorkommt (oder in einigen Fällen eine bestimmte Menge nicht überschreitet).

Liste der Pflichtangaben

Auf jedem Etikett sind die folgenden Angaben obligatorisch:

  • Energie (sowohl in kJ als auch in kcal)
  • Fett (g)
  • Gesättigte Fettsäuren (g)
  • Kohlenhydrate (g)
  • Zucker (g)
  • Eiweiß (g)
  • Salz (g)

Liste der freiwilligen Angaben

Auf jedem Etikett können zusätzlich zu den obligatorischen Angaben die folgenden freiwilligen Angaben erscheinen:

  • einfach ungesättigte Fettsäuren (g)
  • mehrfach ungesättigte Fettsäuren (g)
  • Polyole (g) 
  • Stärke (g)
  • Ballaststoffe (g)
  • jedes zugelassene Vitamin oder Mineral in signifikanter Menge* (mg oder µg)

Darstellung und Positionierung 

Für die Positionierung der Nährwerttabelle gibt es keine Einschränkungen abgesehen von der Lesbarkeit, die von der Lebensmittelindustrie zu beachten ist. Der Lebensmittelhersteller darf die Nährwertangaben nicht durch andere schriftliche oder bildliche Angaben oder durch dazwischenliegendes Material verdecken, verschleiern, ablenken oder unterbrechen.

Die Nährwertangaben müssen in Tabellenform erfolgen. Nehmen wir an, es wird mehr Platz auf der Verpackung benötigt. Dann kann die Lebensmittelindustrie die Werte auch in anderer Form darstellen (in der Regel linear). 

Die Lebensmittelindustrie muss alle Werte „pro 100g oder 100ml“ auflisten. In einigen Fällen kann dies umständlich sein, da einige Lebensmittel wahrscheinlich nicht in einer solchen Menge verzehrt werden, so dass man auch auf folgende Aufstellungen zurückgreifen kann:

  • die Lebensmittelanalyse des Herstellers; 
  • eine Berechnung aus den tatsächlichen oder bekannten Durchschnittswerten der verwendeten   Zutaten; oder 
  • eine Schätzung aus allgemein bekannten und akzeptierten Daten.

Nur für Vitamine und Mineralstoffe ist neben der Angabe pro 100 g auch die Angabe in Prozent der in der folgenden Tabelle aufgeführten Referenzzufuhr vorgeschrieben:

*In der Regel sollte die Lebensmittelindustrie bei der Entscheidung, welche Menge signifikant ist, die folgenden Werte berücksichtigen:

  • 15 % der in der obigen Tabelle angegebenen Nährstoff-Referenzwerte werden pro 100 g oder 100 ml angegeben (bei anderen Erzeugnissen als Getränken), 
  • 7,5 % der in der obigen Tabelle angegebenen Nährstoff-Referenzwerte pro 100 ml bei Getränken oder, 
  • 15 % der in der obigen Tabelle aufgeführten Nährstoff-Referenzwerte pro Portion, wenn die Verpackung nur ein Stück enthält,

Zusätzlich zur Aufmachung pro 100 g können die Nährstoffe als „pro Portion“ angegeben werden, die vom Hersteller festgelegt wurde, sofern die genaue Portion der Nährwerttabelle nahe kommt. Die Anzahl der Stücke wird ebenfalls angegeben.

Auf freiwilliger Basis können die Nährstoffe auch als Prozentsatz der in der folgenden Tabelle angegebenen Referenzzufuhr angegeben werden:

Beachten Sie, dass die Lebensmittelindustrie den oben genannten Prozentsatz nur für die Nährstoffe verwenden kann, für die es eine Referenzmenge gibt. Daher darf z. B. für Ballaststoffe niemals ein Prozentsatz angegeben werden (der häufigste Fehler bei diesem speziellen Thema).

Nährwertbezogene Angaben

Nährwertbezogene Angaben werden durch die EG-Verordnung 1924/06 geregelt, in der festgelegt ist, wann und unter welchen Bedingungen eine nährwertbezogene Angabe gemacht werden darf. Die Verordnung gilt für Lebensmitteletiketten und für alle Medien, die zur Präsentation des Lebensmittels beim Verbraucher verwendet werden. Dies kann ein traditionelles Medium sein – ein Flugblatt, eine Zeitschrift, eine Fernsehwerbung – oder ein „neueres“ Medium – Fernabsatz im Internet, QR-Codes usw.).

Gemäß der Verordnung sind fünf Hauptmerkmale einer nährwertbezogenen Angabe zu beachten: Sie darf nicht:

  • falsch, zweideutig oder irreführend sein; 
  • Zweifel an der Sicherheit und/oder der ernährungsphysiologischen Angemessenheit anderer Lebensmittel aufkommen lassen; 
  • zum übermäßigen Verzehr von Lebensmitteln ermutigen oder diesen gutheißen;
  • behaupten, suggerieren oder implizieren, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung im Allgemeinen keine angemessenen Mengen an Nährstoffen liefern kann. 
  • e) auf Veränderungen der Körperfunktionen hinweisen, die beim Verbraucher Ängste auslösen oder ausnutzen könnten, sei es im Text oder durch bildliche, grafische oder symbolische Darstellungen.

Jede nährwertbezogene Angabe muss zutreffend sein und bei Bedarf durch wissenschaftliche Beweise untermauert werden. Am wichtigsten ist, dass sie darauf abzielt, den Zielnährstoff im Endprodukt in einer solchen Menge zu liefern, dass die behauptete positive Wirkung erzielt wird. 

Nicht zuletzt muss die üblicherweise verzehrte Menge des Lebensmittels eine signifikante Menge des Nährstoffs oder einer anderen Substanz enthalten, auf die sich die Angabe bezieht.

Eine vollständige Liste aller zulässigen nährwertbezogenen Angaben sowie der Erfüllungsbedingungen finden Sie im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/06

Es folgt eine kurze Liste aller derzeit zugelassenen Angaben, die auf einem Lebensmitteletikett stehen dürfen:

  • Energiearm
  • Energie-Reduziert 
  • Energiefrei
  • Fettarm
  • Fettfrei
  • Wenig gesättigtes Fett
  • Frei von gesättigten Fettsäuren
  • Zuckerarm
  • zuckerfrei 
  • Ohne Zuckerzusatz
  • Natrium-/Salzarm
  • Sehr natrium-/salzarm
  • Natriumfrei und salzfrei
  • Ohne Zusatz von Natrium/Salz
  • Quelle für Ballaststoffe
  • Hoher Ballaststoffgehalt
  • Eiweißquelle
  • Hoher Proteingehalt
  • Quelle von [Name des Vitamins/der Vitamine] und/oder [Name des Minerals/der Minerale] 
  • Hoher Anteil an [Name des Vitamins/der Vitamine] und/oder [Name des Minerals/der Mineralien] 
  • Enthält [Name des Nährstoffs oder der anderen Substanz] 
  • Erhöht [Name des Nährstoffs] 
  • Reduziert [Name des Nährstoffs] 
  • Leicht
  • Natürlich/Naturbelassen
  • Quelle von Omega-3-Fettsäuren
  • Hoher Anteil an Omega-3-Fettsäuren
  • Hoher Anteil an einfach ungesättigten Fettsäuren 
  • Hoher Anteil an mehrfach ungesättigten Fettsäuren
  • Hoher Anteil an ungesättigten Fettsäuren

Konzentrieren wir uns auf einige Forderungen, um ihre allgemeine „Struktur“ besser zu verstehen.

  • ZUCKERFREIE PRODUKTE

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, darf nur gemacht werden, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g oder 100 ml enthält.

Dies ist eine ziemlich lineare, unkomplizierte Angabe ohne besondere Bedingungen. Interessant ist hier jedoch der fett gedruckte Text. Damit hat der Hersteller eine ganze Reihe von Möglichkeiten, um sich von der verwendeten Angabe zu unterscheiden. Die Industrie kann Lebensmittel auf unterschiedliche Weise als zuckerfrei deklarieren; daher sollte der Verbraucher nicht erwarten, dass er genau die oben genannte Formulierung findet. 

Und genau hier könnte sich die Verordnung als trügerisch erweisen. „Gleiche Bedeutung für den Verbraucher“ ist eine Aussage, die nicht schwarz oder weiß ist, sondern in den „Grautönen“ liegt. Niemand kann definieren, was der Durchschnittsverbraucher verstehen kann; daher sollte der Rat lauten, die vorgeschriebene Formulierung zu verwenden, um mögliche Probleme zu vermeiden.

Da jede Definition den oben genannten Satz enthält, gilt dieses Problem für (fast) alle Angaben in der Liste.

  • NATÜRLICHE/NATURBELASSENE PRODUKTE

Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die in diesem Anhang festgelegte(n) Bedingung(en) für die Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe, so kann der Begriff „naturbelassen/natürlich“ als Präfix der Angabe verwendet werden.

Diese zweite Angabe bringt keine Klarheit, sondern wirft eine interessante Frage auf. Sowohl der Hersteller als auch der Verbraucher können etwas feststellen, das einer Klarstellung bedarf. Niemand kann sagen, wann ein bestimmtes Lebensmittel irgendeine Bedingung „natürlich“ erfüllt. Aus diesem Grund wird der Begriff „natürlich“ in Zukunft Gegenstand einer Diskussion im EU-Rechtsrahmen sein. Der fett gedruckte Text ist unser Schwerpunkt.

Gegenwärtig ist die Verwendung dieses Begriffs sowohl riskant als auch potenziell irreführend.

Nährwertbezogene Angaben – Vergleichende Angaben

Vergleichende Angaben sind erlaubt, allerdings unter bestimmten Bedingungen. Natürlich muss sich der Vergleich auf einen oder mehrere Nährstoffe beziehen. Eine mögliche Angabe könnte daher lauten: „20 % mehr Eiweiß im Vergleich zu…“ oder ähnlich.

Die Angabe muss sich auf Lebensmittel beziehen, die derselben Kategorie angehören. Es ist unmöglich, einen Keks und eine Suppe zu vergleichen, aber ein Vergleich zwischen zwei Keksen ist möglich.

Ein wesentliches Merkmal der Angabe ist, dass die Industrie den Unterschied in der Menge eines Nährstoffs angeben muss, und der Vergleich muss sich auf die gleiche Menge eines Lebensmittels beziehen.

Es wäre möglich, zwei Produkte derselben Marke zu vergleichen, z. B. „neue Rezeptur, jetzt mit 20 % weniger Fett“, so wie es auch bei anderen Marken möglich wäre.

Schriftgröße

Die einzige Einschränkung in Bezug auf die Schriftgröße ist diejenige, die für alle obligatorischen Angaben auf dem Etikett gilt. Die Schriftgröße muss mindestens 1,2 mm betragen, wobei der Kleinbuchstabe „x“ als Referenz dient. Die x-Höhe der Schriftgröße muss gleich oder größer als 0,9 mm sein. Bei Behältern oder Verpackungen hat die größte Fläche eine Größe von weniger als 80 cm 2.

Regulatorische Referenz

  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
  • VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über Lebensmittel

UNSERE PARTNER

Wir arbeiten mit NGOs, Universitäten und anderen Organisationen auf der ganzen Welt zusammen, um unsere gemeinsame Mission für Nachhaltigkeit und menschliches Wohlergehen zu verwirklichen